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Ewigkeitsgräber
Ewigkeitsgräber - Handhabung im Friedhofsbetrieb
Eine Stellungnahme des Instituts für Kommunale Haushaltswirtschaft
Dipl. Ökonom Eberhard Goebel
Definition: Ewigkeitsgräber sind solche Gräber, wo das Grabnutzungsrecht auf unbegrenzte Dauer vergeben wird. In der Vergangenheit waren dies primär Pastorengräber, Ehrengräber, Kriegsgräber und Gräber ziviler Kriegsopfer. Einen Sonderstatus hatten schon immer jüdische Gräber. Nunmehr werden auch verstärkt Ewigkeitsgräber von Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften nachgefragt. Der Wunsch besteht, dass Gräber nicht nur in bisher unberührtem Boden angelegt werden sollen sondern auch, dass sie unbegrenzten Bestand haben sollen, also dass das Grabnutzungsrecht nicht zeitlich beschränkt wird und die Gräber nicht abgeräumt werden müssen.
Haben Sie schon einmal versucht, einen Vertrag auf 150 Jahre zu schließen ? Im allgemeinen Recht gelten 99 Jahre als die maximale Vertragsdauer. Alle weitergehenden Verträge dürften von vornherein als unwirksam eingestuft werden. Ich kenne keine rechtswirksame Bezugsgrundlage, wonach Rechte aus einem solchen Vertrag einklagbar wären.
Wenn Grabnutzungsrechte auf unbeschränkte Dauer vergeben werden bedeutet dies, dass mit der Vergabe des Grabnutzungsrechts die Kosten der ewigen Nutzung des Geländes und die Unterhaltung der Gräberumfelder als Vorauszahlung berechnet werden sollen. Zwar kann ich formal diese Kosten berechnen. Aber die Schätzung der zukünftigen Entwicklung ist alles andere als sicher, also die Fehlerwahrscheinlichkeit der Berechnung ist hoch.
Eine betriebswirtschaftliche Kalkulation eines "Ewigkeitsgrabes" (oder auch eines Nutzungsrechts auf 99 Jahre) müsste nach der Barwertmethode erfolgen. Der Kostensatz wird häufig überschätzt. Ein Rechenbeispiel: 4,5 % Verzinsung, 2,5% Preissteigerung = 2% Barwert. Auf 99 Jahre bei 1 Euro heutige jährliche Kosten: Für das Jahr 99 könnte heute nur ein Barwertbetrag von 14 Cent berechnet werden, auf 99 Jahre kumuliert summieren sich die Beträge auf 42,37 Euro.
Neben der Kostenrechnung ist die Problematik der zukünftigen Grabpflege und allgemeine Nachfolgepflicht bei "regulären Ewigkeitsgräbern" von Bedeutung. Bei unserem heutigen allgemeinen Anspruch zur Grabgestaltung sind Divergenzen zwischen dem Anspruch des Friedhofsträgers und dem wahrscheinlichen Verhalten der Grabnutzungsberechtigen bzw. Angehörigen absehbar.
In der Übersicht der zu erwartenden Probleme kann von dem Angebot von Ewigkeitsgräbern in deren spezifischer Definition nur abgeraten werden.
Viele Friedhofsträger praktizieren Ersatz- oder Alternativvarianten für Ewigkeitsgräber:
- Vergabe eines "normalen" Grabnutzungsrechts mit der Möglichkeit der mehrfachen Verlängerung oder
- Abtrennung des Geländes vom normalen Friedhof und Übereignung oder langfristige Verpachtung an eine Religionsgemeinschaft (die Friedhofsunterhaltung und Grabpflege steht dann in deren Ermessen und Verantwortung)